Kaufen Unternehmen ein, ist es wichtig, dass sie die Umsatzsteuer zurückerhalten beziehungsweise von ihrer Umsatzsteuerlast abziehen können. Das gilt auch beim Kauf im Internet. Kein Problem, wird so mancher denken, wichtig ist doch nur, dass eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt. Leider aber ist es nicht so einfach.
Die Umsatzsteuer ist nämlich nur dann abziehbar, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt. Demnach muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- das Ausstellungsdatum der Rechnung
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
- jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
Bereits diese Standardanforderungen werden, wie die Praxis zeigt, von vielen amateurhaft betriebenen Online-Shops nicht beachtet. Unternehmen droht, dass sie auf deren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht geltend machen können. Es empfiehlt sich also, vor einer Bestellung anzufragen, ob der Verkäufer überhaupt eine diesen Anforderungen genügende Rechnung stellen kann.
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